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LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2011 - 1 Ta 223/11 |
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LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - 1 Ta 223/11 (https://dejure.org/2011,7667)
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 120 Abs 4 S 2 ZPO, § 115 Abs 1 S 3 ZPO, § 124 Nr 2 ZPO
Prozesskostenhilfe - Anordnung von Ratenzahlung - Nachholung von Angaben im Beschwerdeverfahren - Unterkunftskosten - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung von Unterkunftskosten nach Kopfteilen bei der Einkommensberechnung zur Feststellung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 05.04.2011 - 5 Ca 96/10
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2011 - 1 Ta 223/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.03.2010 - 1 Ta 18/10
Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Nachholung von Angaben im Beschwerdeverfahren
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2011 - 1 Ta 223/11
Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.09.2012 - 10 Ta 142/12
Prozesskostenhilfe - Ratenzahlungsanordnung trotz Verbraucherinsolvenz
Nach der Rechtsprechung sind Wohnkosten der von Ehegatten gemeinsam genutzten Wohnung grundsätzlich zwischen diesen nach Kopfteilen aufzuteilen, wenn beide Ehegatten über ein angemessenes Einkommen verfügen (LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 08.12.2011 - 1 Ta 223/11 und vom 21.04.2009 - 10 Ta 86/09, beide dokumentiert in Juris).